AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gaab GmbH & Co. KG Sandwerk – Schottervertrieb für den Verkauf von Sand, Kies, Edelsplitte, Korngemische und Recyclingmaterialien.
- Geltung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns für den Verkauf angebotenen Materialien und Baustoffe ( wie z.B Sand, Kies, Splitte, Schotter, Korngemische und Recyclingmaterialien etc. im folgenden „Ware“ genannt. ) durch die Gaab GmbH & Co. KG, Sandwerk – Schottervertrieb, sowie für die Annahme bzw. Anlieferung von Erdaushub und recycelbarem Bauschutt bei der Gaab GmbH & Co. KG, Sandwerk – Schottervertrieb.
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers ( im folgenden auch Auftraggeber oder Anlieferer genannt ), insbesondere Vertragsstraferegelungen, werden nicht Vertragsinhalt. Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Vereinbarungen mit dem Käufer.
1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §310 Abs. 1 BGB.
1.3 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433,651 BGB).
- Lieferung und Abnahme
2.1 Für die richtige Auswahl der Ware bzw. des Materials (Sand-, Schotter-, Kiessorte, etc.) ist allein der Käufer verantwortlich.
2.2 Lieferungen erfolgen ab Werk, d.h. auf Kosten und Gefahr des Käufers, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.3 Alle unsere Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. Wir sind bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbe-lieferung und bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Hindernissen (z.B. Naturkatastrophen, ungewöhnliche Witterungsbedingungen, Unruhen, behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist) berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
2.4 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus, ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus ent-stehenden Schäden, es sei denn der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu
vertreten. Kaufleute haften ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Das Abladen muss unver-züglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
2.4.1 Liefer- bzw. Lieferscheindatum entspricht dem Leistungsdatum
2.5 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevoll-mächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
2.6 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hätte die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeiten der Abnahme nicht zu vertreten. Kaufleute haften im Falle der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffende Angelegenheiten unsere rechtsver-bindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
2.7 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, bauaufsichtliche Zulassungen oder ähnliches), sonstige Produktbe-schreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Produktbeschreibungen in unseren Katalogen, Prospekten oder auch in elektronischer Form (Internetauftritt) stellen keine Zusicherung der Vereinbarung der Beschaffenheit dar und sind für uns unverbindlich.
- Gefahrübergang
3.1 Bei Abholung der Ware geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug das Werk bzw. Betriebsgelände verlässt.
3.2 Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
3.3 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unter-ganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Gewährleistung
4.1 Von Kaufleuten im Sinne des HGB sind offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte und Menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Erkennbarkeit innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
4.2 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
4.3 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für § 12 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz.
4.4 Die Mängelbehebung geschieht nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren.
4.5 Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nach-besserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hin-reichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
- Schadensersatzansprüche
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf denjenigen Schadensemfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Dieser Absatz gilt ebenso für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
- Sicherungsrechte
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum.
6.2 Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Noch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forde-rung gemäß Abs. 6.1 fort. Der Wert unserer Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%.
6.3 Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2 letzter Satz) zum Wert der anderen Sachen; unser Eigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1 fort.
6.4 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2 letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 8.1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2 letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung bis zur Höhe unserer Forderung nach Abs. 6.1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von den Befugnissen gemäß Sätzen 5 und 6 dieses Ansatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.5 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Waren (Abs. 6.2 letzter Satz) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
6.6 Auf Verlangen des Käufers werden wir uns die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20% übersteigt.
6.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende not-wendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
6.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
- Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Unsere Preise können der jeweils gültigen Preisliste entnommen werden, welche auch vom Auftraggeber aktuell abgefragt werden kann. Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt und ist vom Auftraggeber zu tragen. Weiterhin unterliegen unseren Preisen die zum Zeitpunkt der Preislistengültigkeit gültigen Energie- und Dieselkosten zugrunde. Energie- und Dieselpreis-steigerungen um mehr als 5% berechtigen uns zur Korrektur der Preisliste. Ausgangsbasis dafür sind die Energie- und Dieselkosten zu Beginn der jeweils gültigen Preisliste.
7.2 Bei Belieferung an eine Baustelle oder Abholung von einer Baustelle trägt der Auftraggeber die Transportkosten. Sofern nicht anders vereinbart berechtigen uns umleitungsbedingte Mehrkilometer, Allrad-, Sonderfahrzeuge, Mauterhöhungen, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben zur Korrektur der vereinbarten Frachten.
7.3 Alle Leistungen von uns sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausge-wiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
7.4 Im Falle eines Verzugs sind wir berechtigt nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, im Übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, solange der Auftraggeber mit seinen Zahlungsver-pflichtungen in Verzug ist. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur be- rechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftigt festgestellt ist.
7.5 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7.6 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegen-genommen.
7.7 Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegen- anspruch von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist.
7.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungs-verweigerung und – gegebenenfalls nach Freisetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
- Fremdüberwachung
Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden, ist den Be-auftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle sowie die anliefernde Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.
- Ergänzende Bedingungen unserer AGB für die Annahme von Erdaushub Z0 und von recycelbarem Bauschutt
9.1 Allgemeines
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber allen Auftraggebern. Sie gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen, die mit der Entgegennahme von Erdaushub und von recycelbarem Bauschutt zustande kommen, sofern die Verwertung möglich ist. Mit der tatsächlichen Erklärung unsererseits die angelieferten Materialien entgegenzunehmen, gelten unsere Bedingungen als ausschließlich vereinbart.
(2) Wir behalten uns vor, bei schlechtem Wetter keine Anlieferungen anzunehmen!
9.2 Beschreibung des Materials
(1) Entgegengenommen wird Erdaushub Z0 und recycelbarer Bauschutt gemäß unseren Annahmebedingungen. Voraussetzung für die Entgegennahme ist, dass die Materialien frei von umweltbeeinträchtigten Verunreinigungen, Fremdmaterial und Belastungen sind.
9.3 Pflichten des Auftraggebers/Anlieferers
(1) Der Auftraggeber/Anlieferer ist verpflichtet bei jeder Anlieferung die Herkunft des angelieferten Materials exakt zu bezeichnen. Materialien verschiedener Baustellen dürfen nicht miteinander vermengt werden.
(2) Der Auftraggeber/Anlieferer versichert, dass die Herkunft der Materialien keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, es könnte sich um belastetes Material handeln.
(3) Erscheint es nach der Entgegennahme des Materials zweifelhaft, ob dieses belastet oder verunreinigt ist, so hat der Auftraggeber/Anlieferer nach unserer Wahl die Zweifel auszuräumen oder die Kosten für das rückstandsfreie Entfernen des angelieferten Materials zu tragen. Von der Verpflichtung zur Tragung der Beseitigungskosten ist der Auftraggeber/Anlieferer befreit, wenn er umgehend selbst das angelieferte Material rückstandsfrei wieder entfernt.
(4) Auf unserem Betriebsgelände hat der Auftraggeber/Anlieferer einschränkungslos die ihm durch Hinweisschilder oder durch die Anordnung unseres Betriebspersonals gegebenen Weisungen zu befolgen. Verunreinigungen von angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen, die auf Fahrzeuge des Auftraggebers/Anlieferers zurückzuführen sind, sind von diesem zu beseitigen und können, sofern die Beseitigung durch den Auftraggeber/Anlieferer nicht unverzüglich erfolgt, von uns auf seine Kosten beseitigt werden.
9.4 Haftung des Auftraggebers/Anlieferers
(1) Der Auftraggeber/Anlieferer hat uns allen Schaden, der uns durch die Entgegennahme von verunreinigtem oder belastetem Material entsteht, zu ersetzen.
(2) Hat der Auftraggeber/Anlieferer belastetes oder verunreinigtes Material angeliefert, das geeignet ist, einen auf unserem Betriebsgrundstück entstandenen oder von unserem Betriebsgrundstück ausgehenden Schaden zu verursachen, wird vermutet, dass der Schaden auf das vom Auftrag- geber/Anlieferer angelieferte Material zurückgeht. Soweit weitere Auftraggeber/Anlieferer als Schadenverursacher in Frage kommen, haftet der Auftraggeber/Anlieferer neben diesen als Gesamtschuldner für den vollen Schaden.
9.5 Beschränkung unserer Haftung
Unbeschränkt haften wir nur, wenn Organen oder unseren leitenden Angestellten grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Sofern wir gegen unsere Verpflichtung, unser Betriebsgrundstück frei von Gefahren für unsere Kunden und Besucher zu halten, fahrlässig verstoßen, haften wir für den hierauf zurückzuführenden Schaden, allerdings beschränkt auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Wir sind bereit, dem Auftraggeber/Anlieferer auf Verlangen Einblick in die entsprechende Versicherungspolice zu gewähren. Darüberhinausgehende Ansprüche des Auftraggebers/Anlieferers auf Schadenersatz – gleich aus welchen Rechtsgründen – besteht nicht.
9.6 Entsorgung von recycelbarem Bauschutt und Erdaushub ( Z0 ) gemäß unseren Annahmebedingungen
(1) Bei der Entsorgung von recycelbarem Bauschutt und Erdaushub ( Z0 ) gemäß unseren Annahme-bedingungen sichert der Auftraggeber/Anlieferer zu, dass das Material der Deklaration bzw. dem Entsorgungsnachweis entspricht und kann durch die Vorlage einer Analytik die Schadstoffbelastung des Materials auf Basis der aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen nachweisen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können wir die Annahme oder Abfuhr verweigern, daraus entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber/Anlieferer. Dies gilt auch bei Verunreinigungen des Materials mit Fremdstoffen, welche die Aufbereitung, Verwertung und/oder Beseitigung der Abfälle erschweren oder verhindern.
(2) Die Einhaltung aller abfallrechtlicher Bestimmungen obliegt dem Auftraggeber/Anlieferer. Er hat die notwendigen Formulare und Begleitscheine auszuhändigen und, soweit erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass weitere notwendige Angaben zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn wir diese Tätigkeiten als Dienstleistung übernehmen.
(3) Anlieferungen oder Abholungen können von uns im Nachgang einer Analyse (auch durch Dritte) unterzogen werden. Sollte sich dabei herausstellen, dass das Material nicht der vereinbarten und deklarierten Beschaffenheit entspricht, sind wir berechtigt es an den Auftraggeber/Anlieferer auf dessen Kosten zurück zu geben. In diesem Fall haftet der Auftraggeber/Anlieferer für alle einge-tretenen Schäden und Folgeschäden, er trägt die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung und stellt uns von der Inanspruchnahme Dritter frei, welche auf Grund des falsch deklarierten Materials entstehen.
- Gerichtsstand und Rechtswahl
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist das Amtsgericht / Landgericht Ellwangen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer/Auftraggeber/ Anlieferer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Der Käufer/Auftraggeber/Anlieferer erklärt sich außerdem schon jetzt damit einverstanden, dass die ungültige Regelung in einem solchen Fall durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahekommt.
Information
Gaab GmbH und Co. KG
Sand- und Schottervertrieb